Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. ALLGEMEINES
 
1. Gültigkeit der Bedingungen
1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Vertragsabschlüssen - auch künftigen - zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt, und haben Gültigkeit für die gesamte Geschäftsverbindung.

1.2

Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3

Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 
2 Zustandekommen des Vertrages
2.1

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an den erteilten Auftrag 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

 
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1

Lieferung und Leistung erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung und Transport ab Lieferwerk oder unserem Lager sowie für Aufstellung und Installation. Sofern nicht bei Werks- oder Dienstleistungen jedweder Art ein Festpreis vereinbart ist, ist Grundlage der endgültigen Berechnung der tatsächlich erbrachte Aufwand. Die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe wird besonders berechnet.

3.2

Unsere Warenrechnungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar, unsere Dienstleistungsrechnungen sind ohne jeden Abzug sofort zahlbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung, Wechselzahlungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3

Der Auftraggeber darf nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, soweit dieses auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht.

3.4

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Vor Zahlung fälliger Rechnungen ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung oder Leistung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

 
4 Lieferung, Verzug und Gefahr
4.1

Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferzeiten unverbindlich. Etwaige Liefertermine sind eingehalten, wenn wir bis zum Liefertermin den Auftraggeber über die Versandbereitschaft oder die Fertigstellung der geschuldeten Leistung informieren oder um einen Abnahmetermin nachsuchen. Teillieferungen sind möglich.

4.2

Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf Lieferung und Fertigstellung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.

4.3

Wir kommen nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber seinerseits mit der Bereitstellung von Informationen, einer vertraglich geschuldeten Mitwirkung oder einer Zahlung im Verzuge ist.

4.4

Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

 
5 Eigentumsvorbehalt
5.1

Bis zur vollständigen Zahlung aller unserer zum Zeitpunkt der Lieferung offenen Forderungen bleiben die Liefergegenstände unser Eigentum. Bis zum Übergang des Eigentums auf den Auftraggeber ist dieser zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jedweder Verfügung nicht berechtigt.

5.2

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5.3

Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns unverzüglich über bevorstehende oder vorgenommene Pfändungen Dritter Mitteilung zu machen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, können wir die Liefergegenstände unbeschadet unserer sonstigen Rechte zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.

5.4

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 
6 Rücktritt vom Vertrag
6.1

Wir sind berechtigt, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder beantragt wird, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren zu eröffnen.

6.2

Nach unserem Ermessen können wir vor Auslieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.

 
7 Gewährleistung
7.1

Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich bei Maschinen auf Nachbesserung am Erfüllungsort oder, nach unserer Wahl, Ersatz der fehlerhaften Teile. Unsere Gewährleistungspflichten können wir auch dadurch erfüllen, dass wir Baugruppen oder Austausch-Baugruppen ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Gewährleistungsfrist wird durch Nachbesserungen oder Ersatz von Baugruppen nicht verlängert. Dem Auftraggeber ist das Recht vorbehalten, im Falle mehrfachen Fehlschlags der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder anderer Verträge. In folgenden Fällen besteht eine Gewährleistungsverpflichtung nicht: a) im Falle der Lieferung von gebrauchten Maschinen, b) wenn Reparaturen oder Änderungen nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorgenommen werden oder ohne unser Einverständnis Teile bzw. Geräte eingebaut oder ausgeschlossen werden, c) wenn Schäden entstanden sind durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene Wartung, Nichtbeachtung der Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen, ungeeignete Betriebsmittel, ungewöhnliche Einflüsse, d) im Falle normaler Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen (z. B. Farbbänder, Gummiteile, Datenträger, Druckköpfe, Schreib-Leseköpfe usw.).

7.2

Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Damit sind alle Ansprüche wegen der Lieferung fehlerhafter Maschinen und/oder mangelhafter Leistungen abschließend geregelt. Im übrigen gilt Ziffer A 8.

 
8 Haftung
8.1

Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positive Vertragsverletzung, Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn sind, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden an aufgezeichneten Daten.

8.2

Bezüglich unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie unserer Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Gleiches gilt bezüglich unserer Erfüllungsgehilfen in den Fällen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 
9 Sonstige Bestimmungen
9.1

Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus den geschlossenen Verträgen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

9.2

Eine Zusammengehörigkeit von zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen aus einem Vertrag mit anderen Lieferungen oder Leistungen aus anderen Verträgen ist nicht gegeben.

9.3

Soweit einzelne Klauseln des Vertrages oder der Geschäftsbedingungen unzulässig sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt.

9.4

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist - soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind - Neuss. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind oder der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand hat - Neuss.

 
B. ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR SOFTWARE-LEISTUNGEN
 
1

Gültigkeit der zusätzlichen Bedingungen
Die zusätzlichen Bedingungen für Software-Leistungen gelten für Aufträge, die die Entwicklung und Ausarbeitung von Anwenderprogrammen und -programmteilen für EDV-Anlagen oder die Änderung von solchen (Programmierarbeiten) zum Gegenstand haben, außerdem für die Vergabe von Nutzungsrechten an Anwenderprogrammen. Die Gültigkeit der allgemeinen Bedingungen wird - soweit sie anwendbar sind - nicht eingeschränkt. Im Zweifel gehen die zusätzlichen Bedingungen vor.

 
2 Spezifikationen
2.1

Bei Programmierarbeiten beruhen Aufgabenstellung, Leistungsumfang und Einsatzzweck auf den Angaben des Auftraggebers. Die Angaben sind vor Beginn der Programmierarbeiten vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Sie können zu Änderungen in Preis, Zeitplan und Vertragsbedingungen führen.

2.2

Der Leistungsumfang von Standard-Anwenderprogrammen ist in der dem Auftraggeber ausgehändigten Leistungsbeschreibung im Angebot festgestellt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen des Auftraggebers, die Programmierarbeiten erfordern, können zu Änderungen in Preis, Zeitplan und Vertragsbedingungen führen.

 
Teil I: Standardsoftware
 
1

Gegenstand des Vertrages
Dem Auftraggeber wird ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der aufgeführten Software in Verbindung mit der aufgeführten Hardware eingeräumt. Für die Nutzung von Standardsoftware auf weiterer Hardware ist der Erwerb weiteren Nutzungsrechts erforderlich.

 
2

Lieferung/Verzug
Der Auftragnehmer stellt zu dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Termin die Programme und die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung. Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber seinerseits mit der Bereitstellung von Informationen bzw. seiner vertraglich geschuldeten Mitwirkung im Verzug ist.

3

Eigentumsvorbehalt/Urheberrechte
Alle Rechte an den überlassenen Programmen und den dazugehörigen Unterlagen bleiben beim Auftragnehmer und/oder Lizenzgeber. Der Auftraggeber kann nicht Eigentümer werden. Der Auftraggeber darf Anwendungssoftware in jeder Form ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte nicht weitergeben. Als Dritte gelten nicht Angestellte des Auftraggebers.

4

Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Standardsoftware den Anforderungen des Auftraggebers genügt. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler in der Standardsoftware trotz größter Sorgfalt nicht völlig ausgeschlossen werden können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Programmfehlern, deren Behebung durch den Urheber/Lizenzgeber zu veranlassen. Dem Auftraggeber ist das Recht vorbehalten, im Falle mehrfachen Fehlschlagens der Fehlerbehebung Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

5

Vertragsdauer
Das Nutzungsrecht tritt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien in Kraft und wird auf Dauer eingeräumt, vorausgesetzt, daß der Lizenzpreis bezahlt ist.

6

Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für Systemsoftware und Programmiersprachenhilfen (Generatoren etc.).

 
Teil II: Individualsoftware
 
1

Gegenstand des Vertrages
Der Auftragnehmer erbringt Softwareleistungen, wie sie im Angebot und/oder Anlage 1 festgelegt sind (Spezifikation).

 
2 Lieferung/Verzug
2.1

Der Auftragnehmer erstellt gemeinsam mit dem Auftraggeber auf Basis des Angebotes für die dort festgelegte und terminlich fixierte Individualsoftware ein Pflichtenheft. Nach Übersendung des fertiggestellten Pflichtenheftes ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses unverzüglich zu überprüfen und bei Vollständigkeit und Richtigkeit der Spezifikation zu unterschreiben und an den Auftragnehmer zurückzusenden. Erhebt der Auftraggeber keine konkreten Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit, sendet aber das unterzeichnete Pflichtenheft nicht binnen einer Frist von 4 Wochen zurück, so gilt damit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Spezifikationen als bestätigt.

2.2

Das unterzeichnete oder durch Fristablauf bestätigte Pflichtenheft gilt als verbindliche Grundlage zur Erstellung der in Auftrag gegebenen Individualsoftware.

2.3

Der Leistungsumfang der Individualsoftware ist mit der Unterzeichnung des Pflichtenheftes festgestellt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen des Auftraggebers, die Programmierarbeiten erfordern, können zu Änderungen in Kosten, Zeitplan und Vertragsbedingungen führen. Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber seinerseits mit der Bereitstellung von Informationen bzw. seiner vertraglich geschuldeten Mitwirkung in Verzug ist.

2.4

Bei Beginn der Konzeption des Pflichtenheftes werden vom Auftraggeber geeignete und verantwortliche Mitarbeiter benannt, die dem Auftragnehmer alle erforderlichen Auskünfte und Informationen qualifiziert zur Verfügung stellen können, die zur Erstellung des Pflichtenheftes und der daraus resultierenden Individualsoftware erforderlich sind. Ein Mitarbeiter des Auftraggebers bleibt bis zur Programmabnahme durch den Auftraggeber verantwortlicher Gesprächspartner.

2.5

Der Auftragnehmer kann, unter Beibehaltung seiner Verantwortung, die Erstellung von inpidueller Software einem anderen Unternehmen übertragen.

 
3 Gewährleistung
3.1

Bei der Individualsoftware bezieht sich die Gewährleistung auf die Übereinstimmung mit dem Pflichtenheft.

3.2

Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Programmabnahme die Individualsoftware weiteren Prüfungen mit Originaldaten zu unterziehen. Behebbare Programmfehler, die sich dabei herausstellen, werden vom Auftragnehmer kostenlos beseitigt.

3.3

Sollten angezeigte Fehler jedoch auf Bedienungsfehler oder auf unbefugte Eingriffe in die Programme zurückzuführen sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

3.4

Programmfehler, die sich nach dem Zeitraum von 6 Monaten nach dem Datum der Programmübernahme zeigen und behebbar sind, werden vom Auftragnehmer beseitigt, soweit sie schriftlich angezeigt sind. Die Kosten werden gesondert nach Aufwand berechnet.

3.5

Die Gewährleistung entfällt, wenn Änderungen oder Eingriffe in die Individualsoftware durch den Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer vorgenommen werden.

 
Teil III: Allgemeiner Teil
 
1 Anlieferung und Einführung von Standard- und Individualsoftware
1.1

Der Auftragnehmer liefert die Programme in einem einführungsbereiten Zustand auf den vereinbarten Datenträgern. Er führt die Programme auf dem vereinbarten EDV-System ein und teilt dem Auftraggeber den Abschluss der Einführung mit.

1.2

Führt der Auftragnehmer die Einführung durch, wird die Mitwirkung des Auftraggebers hieran vorausgesetzt.

1.3

Für die Einführung der Programme kann zusätzlich zur Einarbeitungsphase eine Vergütung vereinbart werden.

 
2 Abnahme für Standard- und Individualsoftware
2.1

Der Auftraggeber führt unverzüglich eine Funktionsprüfung durch. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme den in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot festgelegten Spezifikationen entsprechen und/oder für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind.

2.2

Wurden während der Funktionsprüfung Abweichungen von den festgelegten Spezifikationen festgestellt, und werden die Programme dennoch abgenommen, so werden die Abweichungen von den Spezifikationen in der Abnahmeerklärung festgehalten.

2.3

Sind die Programme aufgrund der Funktionsprüfung nicht geeignet, hat der Auftraggeber das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Funktionsprüfung vom Vertrag zurückzutreten. Während der Erklärungsfrist von zwei Wochen ist eine Nutzung unzulässig. Die Dauer der Funktionsprüfung darf pro Programmpaket fünf Arbeitstage nicht überschreiten. Erklärt der Auftraggeber nicht den Rücktritt oder erhebt keine Mängelrüge oder werden die Programme vom Auftraggeber ganz oder teilweise genutzt, gilt die Abnahme als erklärt.

 
3

Einführung, Einarbeitung und Schulung
Die Einführung der Anwenderprogramme zum Zweck des Funktionstests und der Einarbeitung in die Handhabung derselben sowie die Einführung und die Einarbeitung in die Systemsoftware sind in den Softwarepreisen nicht enthalten.

 
4

Sicherung der Rechte
Der Auftraggeber darf Software in jeder Form ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte nicht weitergeben. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Auftraggebers.

 
5

Gebühren
Der Auftraggeber hat für die Nutzungsüberlassung die vereinbarte Lizenzgebühr an den Auftragnehmer zu zahlen. Diese Lizenzgebühr kann als Einmal-Lizenzgebühr oder als laufende Lizenzgebühr vereinbart werden. Für die Pflege und Wartung von Programmen ist eine gesonderte Wartungsgebühr zu entrichten.

 
6

Zahlung Software
Die Software ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach der erklärten Abnahme netto Kasse ohne jeden Abzug.

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