UNSER ENGAGEMENT FÜR TRANSPARENZ BEI JEDER TRANSAKTION
Unser Engagement für Transparenz bei jeder Transaktion.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Nutzung der von der LUTZ Büro‑ und Datentechnik GmbH (im Folgenden „LUTZ“ oder „wir“) angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Als führender Anbieter von maßgeschneiderten Büro‑ und Datentechniklösungen legen wir großen Wert auf Qualität, Zuverlässigkeit und den Aufbau langfristiger Partnerschaften mit unseren Kunden. Mit der Nutzung unserer Angebote erklären Sie sich mit den nachstehenden Bedingungen einverstanden. Diese AGB gelten für alle Verträge, die zwischen LUTZ und dem Kunden abgeschlossen werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
A. ALLGEMEINES.
1. Gültigkeit der Bedingungen 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Vertragsabschlüssen - auch künftigen - zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt, und haben Gültigkeit für die gesamte Geschäftsverbindung. 1.2. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 1.3. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Zustandekommen des Vertrages 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an den erteilten Auftrag 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. 3. Preise und Zahlungsbedingungen 3.1. Lieferung und Leistung erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung und Transport ab Lieferwerk oder unserem Lager sowie für Aufstellung und Installation. Sofern nicht bei Werks‑ oder Dienstleistungen jedweder Art ein Festpreis vereinbart ist, ist Grundlage der endgültigen Berechnung der tatsächlich erbrachte Aufwand. Die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe wird besonders berechnet. 3.2. Unsere Warenrechnungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar, unsere Dienstleistungsrechnungen sind ohne jeden Abzug sofort zahlbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung, Wechselzahlungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Diskont‑ und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3.3. Der Auftraggeber darf nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, soweit dieses auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht. 3.4. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Vor Zahlung fälliger Rechnungen ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung oder Leistung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. 4. Lieferung, Verzug und Gefahr 4.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferzeiten unverbindlich. Etwaige Liefertermine sind eingehalten, wenn wir bis zum Liefertermin den Auftraggeber über die Versandbereitschaft oder die Fertigstellung der geschuldeten Leistung informieren oder um einen Abnahmetermin nachsuchen. Teillieferungen sind möglich. 4.2. Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf Lieferung und Fertigstellung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. 4.3. Wir kommen nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber seinerseits mit der Bereitstellung von Informationen, einer vertraglich geschuldeten Mitwirkung oder einer Zahlung im Verzuge ist. 4.4. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1. Bis zur vollständigen Zahlung aller unserer zum Zeitpunkt der Lieferung offenen Forderungen bleiben die Liefergegenstände unser Eigentum. Bis zum Übergang des Eigentums auf den Auftraggeber ist dieser zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jedweder Verfügung nicht berechtigt. 5.2. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 5.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns unverzüglich über bevorstehende oder vorgenommene Pfändungen Dritter Mitteilung zu machen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, können wir die Liefergegenstände unbeschadet unserer sonstigen Rechte zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen. 5.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. 6. Rücktritt vom Vertrag 6.1. Wir sind berechtigt, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder beantragt wird, über sein Vermögen ein Vergleichs‑ oder Konkursverfahren zu eröffnen. 6.2. Nach unserem Ermessen können wir vor Auslieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. 7. Gewährleistung 7.1. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich bei Maschinen auf Nachbesserung am Erfüllungsort oder, nach unserer Wahl, Ersatz der fehlerhaften Teile. Unsere Gewährleistungspflichten können wir auch dadurch erfüllen, dass wir Baugruppen oder Austausch‑Baugruppen ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Gewährleistungsfrist wird durch Nachbesserungen oder Ersatz von Baugruppen nicht verlängert. Dem Auftraggeber ist das Recht vorbehalten, im Falle mehrfachen Fehlschlags der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder anderer Verträge. In folgenden Fällen besteht eine Gewährleistungsverpflichtung nicht:- im Falle der Lieferung von gebrauchten Maschinen,
- wenn Reparaturen oder Änderungen nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorgenommen werden oder ohne unser Einverständnis Teile bzw. Geräte eingebaut oder ausgeschlossen werden,
- wenn Schäden entstanden sind durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene Wartung, Nichtbeachtung der Aufstellungs‑ und Umgebungsbedingungen, ungeeignete Betriebsmittel, ungewöhnliche Einflüsse,
- im Falle normaler Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen (z. B. Farbbänder, Gummiteile, Datenträger, Druckköpfe, Schreib-Leseköpfe usw.).